8. Konzernstrukturen

Neuer § 57 Abs. 4 AO: Halten von Beteiligungen an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften unmittelbar gemeinnützige Tätigkeit

Die Finanzverwaltung stand bisher auf dem Standpunkt, dass die Anteile einer gemeinnützigen Körperschaft an einer anderen gemeinnützigen Kapitalgesellschaft zur Vermögensverwaltung der Muttergesellschaft gehören.

Nach dem neuen § 57 Abs. 4 AO verfolgt eine Körperschaft ihre steuerbegünstigen Zwecke auch dann unmittelbar gemeinnützig, wenn sie ausschließlich Anteile an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften hält und verwaltet. Damit können reine Holding-Körperschaften an der Spitze eines gemeinnützigen Konzerns auch ohne eigene operative oder fördernde gemeinnützige Aktivität gemeinnützig sein.

Das halten einer Beteiligung ist daher lediglich eine Art der Zweckverwirklichung. In der Konsequenz fallen nur Beteiligungen an solchen gemeinnützigen Kapitalgesellschaften unter § 57 Abs. 4 AO, die mindestens einen gleichen Satzungszweck wie der Gesellschafter verfolgen.

 

 

 

Quelle: Kirchhain DStR 2021, 129-139

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