7. Kooperationen zwischen gemeinnützigen Organisationen

7.1 Unmittelbare Zweckverfolgung (§ 57 Abs. 1 AO)

Das Gemeinnützigkeitsrecht verlangt ein eigenes, nicht aber ein ausschließlich eigenes Wirken. Die Geschäftsführung vieler gemeinnütziger Körperschaften ist durch die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Organisationen geprägt. Im praktischen Regelfall erbringen die Kooperationspartner im Rahmen eines Gesamtprojektes je nach finanzieller, personeller und fachlicher Kapazitäten unterschiedliche Teilbeträge auf Augenhöhe. Bringen bspw. mehrere technische Fachgesellschaften ihren fachlichen Input in einer gemeinsamen wissenschaftlichen Veranstaltung ein, sind beide Körperschaften unmittelbar gemeinnützig im Sinne des § 57 Abs. 1 AO tätig.

Allerdings sollten gemeinnützige Kooperationspartner stets darauf achten, nicht ungewollt eine Außengesellschaft bürgerlichen Rechts (Bietergemeinschaft, Konsortium) zu begründen, die ein eigenständiges Gewerbesteuersubjekt und als solches nicht wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreit ist.

7.2 Neuer § 57 Abs. 3 AO

Serviceleistungen und Nutzungsüberlassungen als unmittelbar gemeinnützige Tätigkeit

Im neuen § 57 Abs. 3 AO hat der Gesetzgeber festgeschrieben, dass eine Körperschaft ihre Satzungszwecke auch dann unmittelbar gemeinnützig verfolgt, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer anderen gemeinnützigen Körperschaft einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht.

Nun werden reine Servicegesellschaften (bspw. eine steuerpflichtige Krankenhauswäscherei GmbH) insoweit unmittelbar gemeinnützig agieren, als sie ihre Dienstleistung anderen gemeinnützigen Organisationen als Vorleistungen für deren gemeinnützige Tätigkeit erbringen und dies satzungsgemäß verankert ist.

Der Gesetzeswortlaut ist weit gefasst, ein Zusammenwirken kann auch außerhalb einer Konzern- oder Verbandsstruktur angenommen werden.

Dienstleistungen und Nutzungsüberlassungen sind nur unmittelbar gemeinnützig, wenn der Leistungsempfänger wegen Gemeinnützigkeit steuerbegünstigt ist.

Leistungserbringer und Leistungsempfänger müssen durch das Zusammenwirken einen steuerbegünstigten Zweck verfolgen.

Nach dem Gesetzeswortlaut muss das Zusammenwirken satzungsgemäß und darauf ausgerichtet sein, die steuerbegünstigten Zwecke zu erfüllen. Demnach muss das planmäßige Zusammenwirken in der Satzung abgebildet sein, und zwar als Art der Verwirklichung des eigenen Satzungszwecks und unter Beachtung des allgemeinen Bestimmungsgebotes.

Bestehende steuerpflichtige Servicegesellschaften müssen, soweit sie in den neuen § 57 Abs. 3 AO fallen wollen, ihre Satzung anpassen. Eine Servicegesellschaft, die als gemeinnützige Körperschaft anerkannt werden will, muss sämtliche übrige Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllen.

Entgeltliche Tätigkeiten im Sinne des § 57 Abs. 3 AO begründen einen Zweckbetrieb, wenn diese Tätigkeiten und die Tätigkeiten der anderen gemeinnützigen Kooperationspartner in der Zusammenschau die Voraussetzungen eines Zweckbetriebes erfüllen. Diese Tätigkeiten erfüllen Dienstleistungen, die in der betrieblichen Organisation des steuerbegünstigen Bereichs eingebunden sind wie bspw. die Reinigung von Wäsche für ein als Zweckbetrieb anerkanntes Pflegeheim, weiterhin etwa die Bereiche Küche, zentrale Dienstleistungen wie z.B. in den Bereichen Buchführung, Lohn-/ Gehaltsabrechnung, Recht, Steuern, IT, Personal und Controlling.

Die Zweckbetriebseigenschaft dieser Tätigkeiten hängt nicht von einer gesellschafts- oder vereinsrechtlichen Bindung zwischen den Kooperationspartnern ab. Sie kann auch bei Kooperationen zwischen gemeinnützigen Körperschaften bestehen, die nicht zu einem Konzern oder Verband gehören. Hingegen begründen entgeltliche Serviceleistungen an nicht-gemeinnützige Dritte wie bisher schon einen steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Nicht geklärt ist im JStG 2020, ob die Zweckbetriebseigenschaft zur Folge hat, dass eine etwaig umsatzsteuerpflichtige Leistung (insbesondere außerhalb eines umsatzsteuerlichen Organkreises) dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterliegt. Der Umsatzsteuersatz ist aufgrund der aktuellen BFH-Rechtssprechung fraglich und wird noch zu diskutieren sein.

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