6. Zuwendung von Mitteln

6.1 Wegfall des § 58 Nr. 2 AO

§ 58 Nr. 2 AO wurde aufgehoben. Damit sind die in § 58 Nr. 2 AO a. F. enthaltenen Restriktionen wie die beitragsmäßige Begrenzung der Mittelweitergabe von maximal 50% des Nettovermögens weggefallen. Die Weitergabe von Mitteln an andere gemeinnützige Körperschaften sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts beurteilt sich nun mehr allein nach § 58 Nr. 1 AO.

6.2 Änderungen in § 58 Nr. 1 AO

6.2.1 Zweckidentität aufgehoben

Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine steuerbegünstigte Körperschaft einer anderen gemeinnützigen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuwendet. Der neue § 58 Nr. 1 AO begünstigt auch die Zuwendungen für die Verfolgung anderer als die eigenen steuerbegünstigten Satzungszwecke.

In der Satzung muss die Mittelweitergabe dann explizit aufgeführt werden, wenn dies die einzige Art der Zweckverwirklichung der Körperschaft ist (sog. Förderkörperschaften).

6.2.2 Zuwendungen nur an Körperschaften, die in Deutschland wegen Gemeinnützigkeit steuerbegünstigt sind

Ausländische Körperschaften, die keine inländischen Einkünfte erzielen, dürfen wie bislang gefördert werden, sofern sie gemeinnützige Zwecke nach deutschem Rechtsverständnis verfolgen.

Ausländische Körperschaften, die in Deutschland mit inländischen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, dürfen künftig nur noch gefördert werden, wenn sie in Deutschland wegen Gemeinnützigkeit steuerbegünstigt sind.

Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften aus Drittstaaten, die in Deutschland generell nicht gemeinnützig sind, dürfen nicht gefördert werden.

6.2.3 Unentgeltliche oder verbilligte Dienstleistungen und Nutzungsüberlassungen

Unter den Begriff der Zuwendung fallen nicht nur Bargeld und Sachmittel. Auch die unentgeltliche oder verbilligte Nutzungsüberlassung oder unentgeltliche oder verbilligte Erbringung von Dienstleistungen unterfallen bspw. dem Begriff der Mittel.

6.3 Vertrauensschutz (§ 58a AO)

§ 58 Nr. 1 AO ermöglicht gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich die Mittelweitergabe an andere steuerbegünstige Körperschaften. Bisher nicht geregelt war, was dann passiert, wenn Empfängerkörperschaften später die Gemeinnützigkeit verlieren oder die hingegebenen Mittel zweckwidrig oder unzulässig verwenden.

Durch den neuen § 58a AO erfahren Förderkörperschaften Vertrauensschutz, sofern sie sich vor der Mittelzuwendung den auf die Empfängerkörperschaft lautenden Freistellungsbescheid oder die „Anlage Gemeinnützigkeit“ zum Körperschaftssteuerbescheid, ersatzweise einen Freistellungsbescheid nach § 60a AO haben vorlegen lassen und zwar jeweils in der geforderten Aktualität.

Kein Vertrauensschutz besteht hingegen, wenn die Förderkörperschaft die Unrichtigkeit der vorgelegten Bescheide gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt oder eine Zuwendung der zugewendeten Mittel für nicht-steuerbegünstige Zwecke durch die Empfängerkörperschaft veranlasst hat.

 

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