3. Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung

Kleinere gemeinnützige Organisationen mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45.000 € sind von der Nachweispflicht der zeitnahen Mittelverwendung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO befreit. Selbstverständlich bleiben auch kleinere Organisationen verpflichtet, im Grundsatz sämtliche Mittel für ihre gemeinnützigen Satzungszwecke zu verwenden. Die Ausnahme, Mittel in die freie Rücklage oder in eine Rücklage, im Mittelbeschaffungsbereich einzustellen, gilt für kleinere Organisationen nach wie vor.

Zurück