1. Förderung des Ehrenamts, Vereinfachung im Spendenrecht

Die sogenannte Übungsleiterpauschale wurde von 2.400 € auf 3.000 € angehoben (§ 3 Nr. 26 EStG), die sogenannte Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 € (§ 3 Nr. 26a EStG). Beide Änderungen erfolgen mit Wirkung ab dem 01.01.2021.

Die beitragsmäßige Grenze, bis zu der Spenden und Mitgliedsbeiträge ohne Vorlage einer Zuwendungsbestätigung als Sonderausgaben abziehbar sind, wurde von 200 € auf 300 € angehoben und zwar rückwirkend für alle Zuwendungen, die nach dem 31.12.2019 zufließen.

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