7. Anpassung der Betriebsausgabenpauschale

Die Finanzverwaltung hat aufgrund der gestiegenen Preise die Betriebsausgabenpauschale für bestimmte nebenberufliche Einkünfte erhöht und mittels Schreiben vom 6.4.2023 veröffentlicht. Die neuen Werte können erstmalig ab dem Veranlagungszeitraum 2023 angewendet werden.

Die Steuerpflichtigen, die entsprechende Einkünfte erzielen, sind jedoch nicht an die Verwendung der Pauschalen gebunden, sondern können alternativ auch ihre tatsächlichen Ausgaben geltend machen.


Ab 2023 gelten für hauptberufliche selbstständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeiten, bei wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie bei nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit folgende Werte für die
Betriebsausgabenpauschale:


» bei hauptberuflich selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit wird die Pauschale auf 30 % der  Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 3.600 € jährlich erhöht,

» bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), wird die Pauschale auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 900 € jährlich erhöht. Dieser Höchstbetrag von 900 € kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, aber nur einmal gewährt werden.

Nullsteuersatz bei PV-Anlagen: Die Bundesregierung hat Stellung genommen zu der Frage, ob eine PV-Anlage dem neu eingeführten Nullsteuersatz unterliegt, wenn sie in 2022 in Betrieb genommen wurde, der Batteriespeicher aber erst in 2023 installiert wurde.

Bei den einzelnen Geräten einer PV-Anlage liegt eine sog. Sachgesamtheit vor. Diese Sachgesamtheit, welche das Zusammenspiel der einzelnen Komponenten der Anlage umfasst, unterliegt dem neu eingeführten Nullsteuersatz.


Der Nullsteuersatz ist auf diese anzuwenden, wenn die Lieferung nach dem 31.12.2022 ausgeführt wurde. Wurde der Batteriespeicher getrennt nachträglich erworben und fand diese Lieferung in 2023 statt, gilt der Nullsteuersatz nur für den Speicher.

Fälligkeitstermine
Fällig am
Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.); 10.7.2023
Sozialversicherungsbeiträge   27.7.2023

 

Basiszinssatz
seit 1.1.2023 =    1,62 %
nach § 247 Abs. 1 BGB
1.7.2016 – 31.12.2022 = - 0,88 %
maßgeblich für die Berechnung 1.1.2015 – 30.6.2016 = - 0,83 %
von Verzugszinsen 1.7. – 31.12.2014 = - 0,73 %
  Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Basiszinssatz

 

Verzugszinssatz Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
ab 1.1.2002 Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
(abgeschlossen bis 28.7.2014)
Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte
(§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
(abgeschlossen ab 29.7.2014)
Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte
zzgl. 40 € Pauschale

 

Verbraucherpreisindex
(2015 = 100)
2023
Mai = 116,5
April = 116,6
März = 116,1
Februar = 115,2
Januar = 114,3
  2022
Dezember = 120,6
November = 121,6
Oktober = 122,2
September = 121,1
August = 118,8
Juli = 118,4
Juni = 117,4
 
   

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreisindex

Alle Beträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

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