8. Energiepreispauschale für Studierende

Viele Menschen in Deutschland haben bereits von den Entlastungszahlungen der Regierung profitiert. Studenten und Auszubildenden allerdings wurde die Energiepreispauschale bislang nicht ausgezahlt. Das soll sich aber bald ändern.

Alle Studierenden (außer Gasthörer), die am 1.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert waren, bzw. alle Auszubildenden, die an dem Tag an einer Ausbildungsstätte angemeldet waren, können die Energiepreispauschale in Höhe von 200 € beantragen. Der Betrag ist steuerfrei, der Antrag soll ab Mitte März gestellt werden können. Die Auszahlung soll kurz darauf beginnen. Mehr Informationen sind unter www.einmalzahlung200.de zu finden.

Fälligkeitstermine
Fällig am
Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.); 11.4.2023
Sozialversicherungsbeiträge   26.4.2023

 

Basiszinssatz
seit 1.1.2023 =    1,62 %
nach § 247 Abs. 1 BGB
1.7.2016 – 31.12.2022 = - 0,88 %
maßgeblich für die Berechnung 1.1.2015 – 30.6.2016 = - 0,83 %
von Verzugszinsen 1.7. – 31.12.2014 = - 0,73 %
  Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Basiszinssatz

 

Verzugszinssatz Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
ab 1.1.2002 Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
(abgeschlossen bis 28.7.2014)
Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte
(§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
(abgeschlossen ab 29.7.2014)
Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte
zzgl. 40 € Pauschale

 

Verbraucherpreisindex
(2015 = 100)
2023
Februar = 115,2
Januar = 114,3
  2022
Dezember = 120,6
November = 121,6
Oktober = 122,2
September = 121,1
August = 118,8
Juli = 118,4
Juni = 117,4
Mai = 117,3
April = 116,2
März = 115,3
 
   

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreisindex

Alle Beträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

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