Informationen zum Thema Kurzarbeit

» Auswirkungen auf die Rechnungslegung und deren Prüfung (PDF, 49 kB)

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend weitere Informationen über die Beantragung von Kurzarbeitergeld:

 

1. Wesentliche Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit:

Der Arbeitsausfall beruht auf einem unabwendbaren Ereignis (liegt dann vor, wenn etwa wegen staatlicher Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden)

oder

Der Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen (dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und deshalb die Produktion eingeschränkt werden muss oder Aufträge verschoben werden)

Wichtig ist, dass Sie die Kurzarbeit vorab bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen (Vordruck Kug 101).

Weitere Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit:

  • Vorübergehender, unvermeidbarer Arbeitsausfall
  • Mindesterfordernisse (siehe hierzu aktuelle Erleichterungen aufgrund der Corona-Pandemie)
  • Kurzarbeit muss vor Einführung mit den Mitarbeitern vereinbart werden!

 

2. Formale Voraussetzungen:

Darlegung der Gründe für die geplante Kurzarbeit im Anzeigen-Vordruck (Kug 101). Allein die Aussage, es läge eine Epidemie vor, reicht nicht aus, um einen erheblichen Arbeitsausfall anerkennen zu können. Vielmehr muss der Betrieb darlegen, in welcher Form er von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist. Erst dann kann entschieden werden, ob er KUG wegen eines unabwendbaren Ereignisses oder aus wirtschaftlichen Gründen beziehen könnte. Dies ermöglicht eine rückfragenfreie und schnelle Anzeigenbearbeitung.

Die Anzeige muss spätestens am letzten Tag des Monats, in dem erstmalig kurzgearbeitet werden soll, bei der Agentur für Arbeit eingegangen sein.

Kurzarbeit muss arbeitsrechtlich zulässig eingeführt werden, ansonsten hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitsentgelt, das heißt, Sie müssen vor der Einführung Kurzarbeit mit Ihren Mitarbeitern vereinbaren.

Hinweise zu den arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit können wegen der Vielfalt der damit zusammenhängenden Fragen nicht gegeben werden. Der Betrieb hat anhand des Tarifvertrages oder der Einzelarbeitsverträge zu prüfen, unter welchen Bedingungen (z. B. Ankündigungsfristen, Änderungskündigungen, Vereinbarungen) eine Verkürzung der Arbeitszeit zulässig ist. Nähere Auskünfte hierzu erteilen die Spezialisten der KIA-Teams.

 

3. Einzureichende Unterlagen:

  • Anzeige über Arbeitsausfall (Kug 101)
  • Vereinbarung über Kurzarbeit (Betriebsvereinbarung, Einverständniserklärung Arbeitnehmer)
  • Ggf. Auszug aus dem Tarifvertrag mit den Regelungen zur Kurzarbeit
  • Aufstellung der Zeitguthaben jedes einzelnen Mitarbeiters in der Abteilung (niedrigster Stand / Stand im Monat vor der Kurzarbeit) oder Erklärung das keine Zeitguthaben mehr vorhanden sind
  • Aufstellung der Resturlaubsansprüche (soweit noch vorhanden) oder Erklärung das kein Resturlaub mehr vorhanden sind
  • Muster der Einführung der Kurzarbeit mit den Arbeitnehmern oder Betriebsvereinbarung
  • Lage und Verteilung der Arbeitszeit
  • Arbeitszeitverteilung Mo Di Mi Do Fr = Std./Wo

 

4. Wichtige Hinweise:

  • Geringfügig- und Kurzzeitbeschäftigte, Gekündigte und i.d.R. Auszubildende haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • Resturlaube aus 2019 müssen vollständig abgebaut sein.
  • Haben Mitarbeiter noch Zeitguthaben im Arbeitszeitkonto, muss dieses auf den niedrigsten positiven Stand der letzten 12 Monate abgebaut werden.
  • Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber berechnet und ausgezahlt werden. Jeweils monatlich nachträglich können Sie die Erstattung bei der Arbeitsagentur beantragen.
  • Sollte der Betrieb von der zuständigen Behörde wegen des Corona-Virus geschlossen werden und deshalb Anspruch auf Entschädigung bestehen, geht die Entschädigung für die Zeit, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wurde, auf die Bundesagentur für Arbeit über. (§ 56 Infektionsschutzgesetz).

 

5. Corona – aktuelle Erleichterungen für die Einführung von Kurzarbeit:

  • Absenken der Quote der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 % (statt bisher ein Drittel der Belegschaft)
  • Teilweise oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
  • Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Leiharbeitnehmer
  • Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit
  • Beschluss des Kabinetts über den Gesetzesentwurf erfolgte am 11. März 2020
  • Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld treten voraussichtlich in der ersten Aprilhälfte in Kraft
  • Am Freitag den 13.03.2020 hat der Bundestag ein Gesetz erlassen, das die Bundesregierung ermächtigt eine Verordnung für diesen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld zu erlassen. Mit dem Erlass dieser Verordnung wird in den nächsten Tagen gerechnet. Die Neuregelungen gelten voraussichtlich ab April. Genaueres hierzu erfahren wir voraussichtlich bis Ende März.

 

6. Und wie zeige ich jetzt die Kurzarbeit rechtswirksam bei der Agentur für Arbeit an?

Liegen die o.g. Voraussetzungen in Ihrem Betrieb vor, dann sollten Sie unverzüglich Kurzarbeit anzeigen.

Link: Unabdingbar erforderlicher Anzeigen-Vordruck (Kug 101):
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

WICHTIG: Bitte immer die Betriebsnummer angeben!

Wenn die betrieblichen Voraussetzungen für Kurzarbeit gegeben sind, kann mit der Kurzarbeit begonnen werden, bevor die entsprechende Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen ist.

 

7. Wie reiche ich die Anzeige (Kug 101) samt erforderlichen Anlagen (siehe oben) bei der Agentur für Arbeit ein?

Per Post an: Agentur für Arbeit Regensburg, 93012 Regensburg

Per Mail an: regensburg.031-OS@arbeitsagentur.de (für die Agenturbezirke Passau, Traunstein, Rottal-Inn und Dingolfing/Landau)

oder

regensburg.032-OS@arbeitsagentur.de (für die Agenturbezirke Regensburg, Deggendorf, Landshut-Pfarrkirchen)

Per eService: https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal (die dafür notwendige Benutzerkennung erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeberservice oder unter Tel: 0800 4 5555 20)

 

8. Weiterführende Informationen und sonstige Vordrucke in Zusammenhang mit Kurzarbeit:

Corona-Virus: Informationen für Unternehmen
Kurzarbeitergeld – Informationen für Arbeitgeber
Merkblätter und Formulare für Unternehmen

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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