Behandlung von Minijobs bei Kurzarbeit

Bei Arbeitnehmern, die in ihrer Hauptbeschäftigung in Kurzarbeit gegangen sind und jetzt bei einer anderen Firma einen Minijob neu aufnehmen, wird der Verdienst aus dem neuen Minijob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Das bedeutet, dass die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld des Arbeitnehmers um den Verdienst aus dem Minijob gekürzt wird.

Dies gilt nicht für neue Minijobs welche in einem sogenannten „systemrelevanten“ Bereich (z.B. im Gesundheitswesen, Apotheke, Landwirtschaft) aufgenommen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der aus der Hauptbeschäftigung noch bezahlte Verdienst zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem Verdienst aus dem Minijob das normale Bruttoeinkommen nicht übersteigt.

Arbeitnehmer, die bereits vor der Kurzarbeit einen Minijob neben ihrer Hauptbeschäftigung ausgeübt haben und diesen lediglich fortsetzen, können ihren Minijob fortführen, ohne dass es Abzüge beim Kurzarbeitergeld gibt.

https://blog.minijob-zentrale.de/2020/03/25/minijob-neben-kurzarbeit-in-zeiten-von-corona/

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