Auswirkungen des Corona-Virus auf die Lohnabrechnungen

1. Über dieses Dokument

In diesem Dokument erhalten Sie Informationen, welche unterschiedlichen Rechtsgrundlagen es derzeit aufgrund der Pandemie bei der Lohnabrechnung geben kann. Es ist zu unterscheiden, ob der:

  • Arbeitnehmer mit Corona infiziert ist
  • Arbeitnehmer in behördlich angeordneter Quarantäne ist
  • Arbeitnehmer in Quarantäne (nicht behördlich angeordnet) ist
  • Arbeitgeber Kurzarbeit anmeldet

2. Hintergrund

Eine Übersicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) über die arbeitsrechtlichen Auswirkungen des Corona-Virus finden Sie im Internet unter https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

Grundsätzlich können folgende Ansprüche entstehen:

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
  • Entschädigungszahlung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB
  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach §§ 95 bis 109 SGB III

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Wenn sich der Arbeitnehmer mit dem Corona-Virus infiziert hat, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) im Krankheitsfall für die Dauer von 6 Wochen.

Wenn im Falle der Erkrankung die Gesundheitsbehörde ein Tätigkeitsverbot / Quarantäne verhängt hat, kann ein Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestehen. Klären Sie dies mit Ihrer Gesundheitsbehörde.

Entschädigungszahlung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Wenn der Arbeitnehmer mit dem Corona-Virus infiziert ist oder sich in einer behördlich angeordneten Quarantäne befindet, kann der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz haben.

Die Entschädigung entspricht der Höhe und Dauer der Zahlung der normalen gesetzlichen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und ist – zunächst – vom Arbeitgeber zu zahlen. Diese Entschädigung bekommt der Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 IfSG).

Die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz ist gem. § 3 Nr. 25 EStG steuerfrei und muss in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden (§ 41b Abs. 1 Nr. 5 EStG).

Die Anträge finden Sie auf der jeweiligen Internetseite Ihrer zuständigen Gesundheitsbehörde. Den Antrag muss der Arbeitgeber innerhalb von 3 Monaten nach Einstellung der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde stellen.

Beachten Sie hierzu auch das “Besprechungsergebnis des GKV-Spitzenverbands, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 13./14.10.2009 – 7. Versicherungs- und beitragsrechtliche Folgen des Bezugs einer Entschädigung nach § 56 IfSG bei Beschäftigungsverboten oder bei Absonderung”.

Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB

Nach § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist ein Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer bezahlten Sonderurlaub zu gewähren, wenn er „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“.

Dieser Anspruch kann aber auch arbeitsvertraglich ausgeschlossen werden.

Arbeitnehmer ist in Quarantäne

Beachten Sie hier die Erläuterungen unter der Frage “Habe ich einen Anspruch auf mein Entgelt, wenn sich die behördliche Infektionsschutzmaßnahme gegen mich wendet?” auf der Seite des BMAS
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

Prüfen Sie, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die ersten 6 Wochen gemäß § 616 BGB hat oder ob der Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IFSG) besteht.

Betreuungseinrichtung der Kinder ist geschlossen

Wenn die Betreuungseinrichtung des Kinds geschlossen hat, das Kind aber nicht selbst erkrankt ist, muss der Arbeitnehmer nach einer alternativen Betreuung für die Kinder suchen.

Alternativ ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer im Home-Office arbeiten kann, Überstunden abbauen kann oder Urlaub nehmen kann.

Beachten Sie auch hier die Ausführungen des BMAS im Internet
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

Arbeitgeber meldet Kurzarbeit an

Mit dem „Arbeit-von-morgen-Gesetz“ sollen befristete Verordnungsermächtigungen im SGB III und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz aufgenommen werden, um den Zugang zum Kurzarbeitergeld zu erleichtern und die Leistungen bei Kurzarbeit zu erweitern.

Das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld wurde bereits am 13.3. vom Bundesrat verabschiedet und am 14.3. veröffentlicht.

Konkret sieht das neue Gesetz folgende Maßnahmen betreffend Kurzarbeitergeld vor:

1. Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, soll ein Betrieb Kurzarbeit anmelden können, wenn mindestens 10 % (bisher 30 %) der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind (§ 109 Abs. 5 Nr. 1 SGB III).

2. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergelds soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können (§ 109 Abs. 5 Nr. 2 SGB III).

3. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und in das Minus gefahren werden.

4. Auch Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen (§ 11a AÜG).

5. Die SV-Beiträge, die der Arbeitgeber aus dem fiktiven Entgelt alleine tragen muss, soll die Bundesagentur für Arbeit vollständig oder teilweise erstatten können (§ 109 Abs. 5 Nr. 3 SGB III).

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

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