Aktualisierte Information zur Stundung von Sozial­versicherungs­beiträgen

Die Bundesregierung hält es für zwingend, die empfohlene Handhabung zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen zunächst lediglich bis zum 30. April 2020 zu befristen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in enger Rückkopplung mit dem Bundeskanzleramt am 25. März 2020 ergänzend gegenüber dem GKV-Spitzenverband erneut darauf hingewiesen, dass vorrangig Kurzarbeitergeld, Fördermittel bzw. Kredite in Anspruch zu nehmen sind. Demnach können die fällig werdenden Beiträge zunächst für die Monate März 2020 und April 2020 gestundet werden; Stundungen sind also derzeit längstens bis zum 27. Mai 2020 (Fälligkeitstag für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge des Monats Mai 2020) zu gewähren.

Ergänzend eine Auflistung der Voraussetzungen für eine erleichterte Stundung:

  • Vorrangig müssen die mit dem “Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für Kurzarbeitergeld” geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden.
  • Die sonstigen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind, müssen vorrangig genutzt werden.
  • Die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung muss trotz vorrangiger Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden sein. Dies ist in geeigneter Weise, z.B. durch eine glaubhafte Erklärung, darzulegen.

Nach wie vor gilt, dass die Stundungsmöglichkeiten auch für freiwillig Krankenversichertegelten, die ihre Beiträge direkt an die Krankenversicherung zahlen. Dabei besteht bei freiwillig versicherten Selbstständigen auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenbedingten Gewinneinbruchs. Diese sollten sich dazu an ihre Krankenversicherung vor Ort wenden.

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