Überbrückungshilfe // Entwurf BMF-Schreiben Absenkung Umsatzsteuersatz

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 12. Juni hat die Bundesregierung die Eckpunkte der „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen” beschlossen und damit einen Beschluss des Koalitionsausschusses vom 3. Juni umgesetzt. Die Richtlinien, Vollzugshinweise, Antragsformulare, FAQ etc. werden derzeit erarbeitet.

Das branchenübergreifende Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von Juni bis August 2020 gewährt kleinen und mittelständischen Unternehmen nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den fixen Betriebskosten. Unternehmen sind antragsberechtigt, sofern sie im April und Mai 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 nachweisen können. Je nach Umsatzeinbruch werden zwischen 40 Prozent und 80 Prozent der Fixkosten erstattet.

Deutlich höhere Förderung im Vergleich zur Soforthilfe

Die Überbrückungshilfe ist ganz bewusst branchenoffen ausgestaltet und adressiert diejenigen Unternehmen, die nach wie vor unter Schließungen leiden oder wegen den Abstands- und Hygieneregeln ihre Kapazitäten nicht voll ausschöpfen können. Die Förderung des neuen Programms ist deutlich höher als bei der Soforthilfe.

Bestätigung durch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater notwendig

Bis zu 150.000 Euro an betrieblichen Fixkosten kleiner und mittelständischer Unternehmen können so je nach Umsatzausfall von Juni bis August 2020 erstattet werden. Dabei fällt Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern und auch Steuerberatern eine besondere Aufgabe zu, denn diese müssen die Umsatzausfälle und die betrieblichen Fixkosten bestätigen, damit das Bundeswirtschaftsministerium die Kosten erstatten kann.

Für das Programm stehen insgesamt 25 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Wirtschaftsprüferkammer bringt sich zur Ausgestaltung der Modalitäten im Rahmen einer Arbeitsgruppe beim BMWi ein.

Weitere Informationen zu den Eckpunkten sind auf der Internetseite des BMWi oder auf hier abrufbar.

Da es urlaubsbedingt im August zu Engpässen kommen kann bitten wir Sie, mögliche Beauftragungen baldmöglichst einzureichen.

Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 01.07.2020

Am 23. Juni 2020 hat das Bundesfinanzministerium den Entwurf eines BMF-Schreibens zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020 veröffentlicht. Der Entwurf enthält einige Klarstellungen zu inhaltlichen Einzelfragen und punktuelle Nichtbeanstandungsregelungen.

Erwähnenswert ist, dass es aus Vereinfachungsgründen im B2B-Bereich während eines Kulanzzeitraumes von einem Monat (Juli 2020) nicht beanstandet wird, wenn der leistende Unternehmer in den Rechnungen den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt, sofern im Juli noch der zuvor geltende Steuersatz (19% bzw. 7%) ausgewiesen und dieser Steuerbetrag auch abgeführt wurde (Kapitel 3.12).

Den Entwurf des BMF-Schreibens können Sie auf hier abrufen.

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