5. Verbrauchsstiftung

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es einer Ewigkeitsstiftung möglich, sich in eine Verbrauchsstiftung umzuwandeln, wobei in diesem Zuge zugleich auch die besonderen Satzungsanforderungen an eine Verbrauchsstiftung nach § 81 Abs. 2 BGB n.F. umgesetzt werden müssen.

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