4. Verwendung von Umschichtungsgewinnen

Erfreulich ist die gesetzliche Klarstellung, dass Zuwächse aus der Umschichtung von Grundstockvermögen – sogenannte Umschichtungsgewinne – zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden können. Anders als noch im Regierungsentwurf vorgesehen, gilt dies in der jetzt Gesetz gewordenen Fassung immer, wenn es nicht in der Stiftungssatzung ausdrücklich ausgeschlossen wird oder die Erhaltung des Grundstockvermögens nicht gesichert ist. Die Verwendung von Umschichtungsgewinnen für Projekte der Stiftung ist also auch dann möglich, wenn die Satzung dazu nichts aussagt.

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