1. Rückfragen hinsichtlich der Verbuchung der Energiepreispauschale

Laut Steuerentlastungsgesetz entsteht der Anspruch auf Auszahlung der Energiepreispauschale am 1. September 2022. Für die Arbeitgeber bedeutet dies, dass die Energiepreispauschale für Lohnanmeldezeiträume, die ab dem 1. September 2022 beginnen, ausgezahlt werden kann. Sollte eine Auszahlung im September nicht möglich sein, besteht aus Sicht des BMF keine Bedenken, die Auszahlung in einem späteren Abrechnungszeitraum vorzunehmen.

Da zur Buchungssystematik der Energiepreispauschale vermehrt Nachfragen an unsere Kanzlei gestellt wurden, gehen wir nachfolgend auf das Buchungsschema mit Auszahlungszeitpunkt der Energiepreispauschale beispielsweise im September 2022 ein.

 

Buchungssatz bei der Lohnsteuer-Anmeldung im August 2022:

Verbindlichkeiten aus Lohn- und Kirchensteuer an Energiepreispauschale

 

Buchungssatz bei der Lohnsteuer-Anmeldung im September 2022:

Energiepreispauschale an Verbindlichkeiten Lohn und Gehalt

 

Zu beachten ist, dass es sich bei der Energiepreispauschale um keinen durchlaufenden Posten handelt.

Im Ergebnis vermindert sich die abzuführende Lohnsteuer um die an die Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale.

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