3. Verlängerung der Abgabefrist in Bayern für vollständig steuerbefreiten Grundbesitz

Im Rahmen einer öffentlichen Bekanntmachung vom Bayerischen Landesamt für Steuern wurde die Fristverlängerung für die Abgabe der Grundsteuererklärung bis zum 30. April 2024 für folgende Sachverhalte beschlossen:

  • wenn der Grundbesitz bereits vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 im Sinne des § 3 (jPöR, steuerbegünstigte Körperschaft soweit unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet, Religionsgesellschaften, die KdöR sind),
    der § § 4, 5 Abs. 1 oder 6 Grundsteuergesetz vollständig von der Grundsteuer befreit war,

 

  • wenn bei dem Grundbesitz nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt keine Änderungen eingetreten sind, die die Steuerbefreiung teilweise oder vollständig entfallen lassen

 

            oder

 

  • wenn der Grundbesitz in der Verfügung vom 31. März 2022 nicht von der Abgabeverpflichtung ausgenommen wurde.

 

Die Fristverlängerung bis zum 30. April 2024 für die oben genannten Sachverhalte, muss nicht beantragt werden, sondern erfolgt von Amts wegen.

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